Neuregelung überbreite Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft ab 2013

Bereits seit dem Jahr 2009 gibt es den bekannten Mähdreschererlass, dieser wurde von der Praxis, sprich den Landwirten und Lohnunternehmern, sehr gut angenommen und trägt zu einer deutlich verbesserten Erkennbarkeit der Fahrzeuge im Straßenverkehr und damit zu einem reduzierten Unfallgeschehen bei. Aus diesem Grund wurde von den Behörden ein Gutachten in Auftrag gegeben, um die Anwendbarkeit dieses bekannten Regelungen zur Kenntlichmachung von überbreiten Mähdreschern auf weitere überbreite Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie z. B. Feldhäcksler, Gülletracs, Rübenroder etc. untersuchen zu lassen. Die bayerischen Maschinenringe wurden als praktische Anwender der Technik angehört und konnten einige praxisrelevanten Details einbringen.


Mit Schreiben vom 17.06.2013 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern die Regierungen der Bezirke und die unteren Straßenverkehrsbehörden über die Ergebnisse informiert, der neue Erlass wurde mit einem neuen, sehr umfangreichen Bildkatalog verschickt. Die bisherigen Schreiben zum Thema aus dem Jahre 2012 werden durch dieses Schreiben aufgehoben!


Grundsätzlich ist die Neuregelung zu begrüßen, da sie vielfach die sehr komplizierten Verfahren und Auflagen zur Erlaubnis nach § 29 StVO deutlich erleichtern wird. Auch wenn es im Einzelfall sehr kompliziert erscheint, ist es doch mit relativ wenig Aufwand möglich, ein überbreites Fahrzeug bis 3,50 Meter Außenbreite auch Nachts ohne die Erforderlichkeit einer Mindest- Restfahrbahnbreite bayernweit auf die Straße zu bekommen, und vor allem legal!


Gerade im Hinblick auf den nötigen Versicherungsschutz ist dieser Punkt nicht zu vernachlässigen.


Bei den Mähdreschern hat sich inhaltlich eine Änderung nur in Details ergeben, an den Grundzügen hat sich nichts geändert:


Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 3,10 m bis einschließlich 3,50 m können eine Erlaubnis nach §29 Abs. 3 StVO grundsätzlich:


- ohne Anhörungsverfahren

- ohne Auflage eines Begleitfahrzeuges

- mit Bayernweiter Geltung

- ohne erforderliche Mindest- Restfahrbahnbreite erhalten. Dazu müssen die für Mähdrescher bekannten Ausrüstungsteile wie Frontschild, Beleuchtung, Warntafeln, Konturmarkierungen angebracht sein.

 

Wichtige Neuerungen bzw. Klarstellungen:

- Beim Mähdrescher ist für die Frontkennzeichnung nur ein Frontschild zulässig, dieses muss über die gesamte tatsächliche Fahrzeugbreite gehen.


- Die Rückseite des Frontschildes ist Links und Rechts an der Außenkante mit einem mindestens 120 mm breiten Streifen der Warnfolie wie auf der Vorderseite zu bekleben!


- Es müssen mindestens drei gelbe elektronische Rundumleuchten mit Bauartgenehmigung und 120 Doppelblitzen pro Minute verbaut werden. Herkömmliche Rundumkennleuchten können zusätzlich verbaut sein, ersetzen aber nicht die elektronischen Rundumleuchten! Nötigenfalls müssen die vorhandenen Rundumkennleuchten mit Drehspiegel ausgetauscht werden.

 

Bei den weiteren bzw. sonstigen selbstfahrenden Maschinen (Feldhäcksler, Gülletrac, Rübenroder, Lademaus etc.), die überwiegend neu ausgerüstet werden, sind darüber hinaus folgende Punkte zu beachten:

 

Bei einer maximalen Außenbreite für die Straßenfahrt (also je nach Einsatz mit geklappten, oder abgebauten Vorsatzgeräten) von mehr als 3,00 m bis einschließlich 3,50 m werden im Text des Erlasses die verschiedenen Module zur

Kenntlichmachung dargestellt, die wichtigsten Punkte sind folgende:

 

- Die Frontkennzeichnung kann mit dem vom Mähdrescher bekannten Frontschild erfolgen, alternativ auch mit Lösungen aus Plane oder Folie, je nach Fahrzeugfront.

 

-Eine seitliche Kenntlichmachung ist erforderlich. Die Konturmarkierung ist über den gesamten Fahrzeugumriss anzubringen. Vorsatzgeräte und Vorbauten sind seitlich zu kennzeichnen, rot-weiß schraffierte Fläche mit einer Größe von mindestens 500x500m, zusätzlich gelbes Reflektorband.

 

- Kenntlichmachung am Heck mit rot-weißen Markierungen, zusätzlich mit rotem oder gelben Reflektorband.

 

Allgemein gilt es zu beachten:

Es sind künftig auch Sammelerlaubnisse möglich, das heißt alle bereits vorhandenen Fahrzeuge eines Unternehmers, die die Vorrausetzungen erfüllen, können in einer Sammelerlaubnis zusammengefasst werden. Dies soll zu einer deutlichen Reduzierung des Verwaltungsaufwands, damit einhergehend der Kosten für den Antragsteller, führen.


Die genauen Vorgaben bzw. Details sind dem Erlass vom 17.06.2013 zu entnehmen, Bildbeispiele liegen jeweils dem Erlass als Geheft bei, zur Einsicht bei Ihrer MR-Geschäftsstelle.


Bei Fragen zur Neuregelung wenden Sie sich bitte an Ihre Straßenverkehrsbehörde.

MR Saale-Rhön e. V.

Hammelburger Straße 26

97723 Oberthulba

 

Tel.: 09736/75195-0

Fax: 09736/75195-9

Mail: info@maschinenring-kg.de

MR Rhön-Spessart-Main GmbH

Hammelburger Straße 26

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